Vormundschaft & Ergänzungspflegschaft

Vormundschaft nach §1773 BGB, Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB

Vormundschaft & Ergänzungspflegschaft2023-11-06T21:48:04+01:00

(Teil)Ausführung der elterlichen Sorge

In manchen Situationen ist es notwendig, die elterliche Sorge ganz oder teilweise zu ersetzen, dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Eltern verstorben sind, das Sorgerecht (vorübergehend) entzogen wurde, der Familienstand unbekannt ist oder die unverheiratete Mutter selbst noch minderjährig ist. Jede Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft bedeutet eine große Verantwortung, die gewissenhaft übernommen werden muss.

Vormundschaften nach §1773 BGB

Ein/e Vormund/in wird immer dann durch das Familiengericht bestellt, wenn Kinder unter keiner elterlichen Sorge stehen. Dies kann der Fall sein, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen wurde, sie rechtlich oder tatsächlich verhindert oder verstorben sind. Vorsorgend können Eltern eine/n Vormund/in bestimmen, der im Falle ihres Todes die elterliche Sorge übernimmt, dies sind oft die Paten.

Ein gerichtsbestellter Einzelvormund kümmert sich um alle Belange, wie es biologische oder soziale Eltern auch tun würden. Dies umfasst Themen aus Kita und Schule, Gesundheitsangelegenheiten, die Finanzen, Unterkunft, Pflege, soziale Aktivitäten und viele andere Bereiche. Die Verantwortung einer Vormundschaft ist genauso hoch (und in einigen Bereichen auch höher) wie die, die man für ein eigenes Kind trägt – und genau mit diesem Wissen übernehmen wir als berufsmäßige/r Vormund/in dies auch.

Ergänzungspflegschaften nach §1909 BGB

Das Familiengericht hat die Möglichkeit, Eltern Teile der elterlichen Sorgerecht zu entziehen. In diesen Fällen kümmert sich ein/e Ergänzungspfleger/in um die Angelegenheiten, deren Teile entzogen und übertragen wurden.

Entzieht das Familiengericht den Erziehungsberechtigten Teile der elterlichen Sorge, müssen diese auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden. Dies können zum Beispiel Gesundheitsfragen (z. B. die ärztliche Behandlung eines Kindes, wenn die Eltern diese verweigern) oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht sein. Die Übertragung kann vollumfänglich erfolgen oder auf bestimmte Wirkungskreise beschränkt, zum Beispiel eine Entscheidung zu einem bestimmten medizinischen Eingriff.

Oftmals kommt es vor, dass Teile der elterlichen Sorge aufgrund einer Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB entzogen werden, dies betrifft beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht auf Anträge auf Hilfe bei der Erziehung oder die schulische Belange. Diese Maßnahmen dürfen nur solange andauern, bis die Kindeswohlgefährdung beseitigt wurde, das Familiengericht prüft dies in regelmäßigen Abständen. Ein achtsames und vor allem wertschätzendes Miteinander ist gerade in diesen Fällen eine gute Basis für eine vertrauensvolle Ergänzungspflegschaft.

In allen Bereichen arbeiten wir lösungsorientiert und interdisziplinär mit den involvierten Fachkräften und Beteiligten. Es erfolgt eine regelmäßige Rückmeldung an das Familiengericht.

Vormund und Ergänzungspfleger in Hessen und Rheinland-Pfalz. Eine Übersicht über die Gerichte beider Bundesländer, die in unserem Einzugsgebiet liegen, finden sie hier aufgeführt. Genannt ist jeweils das Oberlandesgericht (OLG) sowie das Amtsgericht (AG).

Hessen

OLG Frankfurt am Main, AG Frankfurt am Main, AG Bad Homburg von der Höhe, AG Königstein im Taunus, AG Weilburg, AG Wiesbaden, AG Rüdesheim am Rhein, AG Rüsselsheim, AG Bensheim, AG Dieburg, AG Kirchhain, AG Marburg

Rheinland-Pfalz

OLG Koblenz, AG Koblenz, AG Bad Kreuznach, AG Simmern (Hunsrück), AG Diez, AG Westerburg, AG Koblenz, AG Lahnstein, AG Montabaur, AG Cochem, AG Altenkirchen (Westerwald), AG Betzdorf, AG Mayen, AG Andernach, AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, AG Linz am Rhein, AG Neuwied, AG Sinzig, AG St. Goar, AG Mainz, AG Bingen, AG Daun, AG Alzey, AG Worms, AG Bingen am Rhein, AG Prüm, AG Wittlich

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